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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 515/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht verhandlungsfähig gewesen oder ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die in seinem Revisionsantrag deutlich gewordenen Deutschkenntnisse und der Anwesenheit des Dolmetschers bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts scheidet mangelndes Verständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten aus. Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kann auch nicht aus enttäuschten Erwartungen, etwa der Hoffnung auf eine Ausbildung während der Therapie, hergeleitet werden.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.
Ende der Entscheidung
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