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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 515/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 46a | |
StGB § 46a Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß.
Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter seiner Arbeitgeberin, der Speditionsfirma H. , einen Gesamtschaden von 2.747.015,34 DM zugefügt; von diesem Geld erhielt er 1.797.000 DM. Die Feststellungen zu den durch den Mittäter erbrachten Schadenswiedergutmachungsleistungen sprechen dafür, daß die Schadensregulierung für den Angeklagten auf den von ihm erhaltenen Betrag abgestellt ist.
Zur Wiedergutmachung dieses Schadens wurden durch einen Arrest ein Anspruch des Angeklagten auf Rückzahlung von 132.000 DM sowie zwei Pkw's im Wert von ca. 200.000 DM gepfändet. Außerdem wurde eine Grundschuld von 800.000 DM auf sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu Gunsten der Kreissparkasse B. bestellt. Im weiteren Verlauf des Arrestverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, durch den sich der Angeklagte verpflichtete, den Betrag von 300.000 DM in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen; außerdem stellte er sein noch vorhandenes Vermögen und das seiner Ehefrau zur Verfügung.
Diesen Feststellungen läßt sich die Voraussetzung des § 46a Nr. 2 StGB, daß der Täter das Opfer durch erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat, noch nicht entnehmen. Zwar ist davon auszugehen, daß der Angeklagte sein gesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt und so persönlichen Verzicht geleistet hat. Andererseits können Zusagen, den Schaden wiedergutmachen zu wollen, nicht genügen (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2). Ebenso kann die Stellung einer Sicherheit nur dann der Zahlung gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger auf die alsbaldige Verwertung verzichtet, etwa um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, durch Ratenzahlungen seine Schuld abzutragen. Welche Leistungen des Angeklagten tatsächlich an die Geschädigte geflossen sind, läßt sich dem Urteil daher nicht entnehmen. So bleibt insbesondere unklar, welcher Erlös aus der Grundschuldbestellung für die Volksbank B. zugeflossen ist.
Wenn somit die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB auch bisher nicht hinreichend festgestellt sind, mußte das, was zur Schadenswiedergutmachung im Urteil mitgeteilt ist, dem Landgericht Anlaß geben, auf § 46a StGB einzugehen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die geleisteten Schadenswiedergutmachungen zu gewichten.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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