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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 1 StR 517/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 200 Abs. 2 Satz 1 | |
BtMG § 29 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision macht er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
a) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in seinen Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise eingeschränkt worden. Die Strafkammer habe nämlich die für eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderliche Annahme von Eigennutz nicht auf die in diesem Zusammenhang in der Anklage genannten Gesichtspunkte (Schuldentilgung; Deckung des Eigenbedarfs) gestützt, sondern auf die Annahme, der Angeklagte habe Gäste an sein Lokal binden wollen. Auf diesen nicht in der Anklage genannten Gesichtspunkt sei er weder entsprechend § 265 StPO ausdrücklich hingewiesen worden, noch habe er ihn aus dem Gang der Hauptverhandlung erkennen können. Dementsprechend habe er sich gegen diese Annahme auch nicht verteidigt.
b) Ohne daß es auf weiteres ankäme, reicht es für die Annahme von Eigennutz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jedoch aus, wenn nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive nach Lage des Falles ausscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2001 - 1 StR 12/01; Beschl. v. 2. Oktober 1992 - 2 StR 466/92). Dementsprechend stellt die Strafkammer zentral darauf ab, der Angeklagte habe sich zwar damit verteidigt, daß er sein Verhalten als eine "Art Freundschaftsdienst ... gegenüber der Kammer darzustellen versuchte", hiervon könne jedoch schon wegen der Menge des von ihm gekauften und weiterverkauften Rauschgifts nicht ausgegangen werden. Dieselbe Erwägung hatte im übrigen auch schon die Staatsanwaltschaft ausdrücklich in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs.2 Satz 1 StPO) angestellt, das in diesem Zusammenhang mit heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGH StraFo 2003, 95).
2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Erwägung der Strafkammer, in einigen näher bezeichneten Fällen liege, wenn auch nur knapp, zwar eine im Sinne des § 29 a BtMG "nicht geringe" Menge vor, zugunsten des Angeklagten sei aber davon auszugehen, daß dies nicht der Fall sei, ist zwar nicht klar, beschwert den Angeklagten aber nicht.
Ende der Entscheidung
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