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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 517/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Schluckebier,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten R. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung eine Vorstrafe des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1999 den Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen, aus dem sich lediglich eine Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergab. Entsprechend ist im Urteil nur diese Vorstrafe festgestellt; bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er nicht einschlägig vorgeahndet sei. Tatsächlich waren diese Feststellungen jedoch unvollständig, weil der Angeklagte weiter durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1996 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war.
Auch wenn diese Vorstrafe in dem vom Landgericht verlesenen Bundeszentralregisterauszug nicht enthalten war, hätte die Jugendkammer dennoch erkennen können und müssen, daß eine weitere Verurteilung des Angeklagten vorlag. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte nämlich mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 der Staatsanwaltschaft Regensburg mitgeteilt, daß das dortige Verfahren 271 Ds 502/96 teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom 18. Oktober 1996 eingestellt worden sei. Auf Grund dieses zu den Akten gelangten Schreibens ordnete der Vorsitzende der Jugendkammer in seiner Terminsverfügung vom 27. Januar 1999 die Beiziehung der genannten Akten an. Ob die Akten daraufhin tatsächlich übersandt wurden, läßt sich dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft freilich nicht entnehmen.
Doch kommt es darauf nicht an. Denn der in der Revision geltend gemachte Aufklärungsmangel wird von der Staatsanwaltschaft zutreffend darin gesehen, daß die erkennende Jugendkammer entweder nicht den Eingang der Akten - erforderlichenfalls nach weiteren Bemühungen darum - abgewartet hat oder aber die eingegangenen Akten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. In jedem Falle hätte das gebotene Vorgehen zur Feststellung geführt, daß der Angeklagte in weiterem Umfang als angenommen vorbestraft ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine Berücksichtigung der weiteren, durchaus gewichtigen Vorstrafe zu einer höheren Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Die Feststellungen zur Strafzumessung konnten jedoch aufrechterhalten werden, da es nur um ihre Ergänzung geht.
Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
Ende der Entscheidung
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