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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 519/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 519/01

vom

16. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Juli 2001 dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung der in der Schweiz vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung in dieser Sache und der Festsetzung des Maßstabs hierfür. Da nur ein Anrechnungsmaßstab eins zu eins in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt.

Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen.

Ende der Entscheidung

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