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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 521/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1 3. Alt. (F. 1. Juli 1997)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 (F. 26. Januar 1998)
StGB § 177 Abs. 1 3. Alt. (F: 1. Juli 1997) StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 (F: 26. Januar 1998)

Die neu in § 177 Abs. 1 StGB eingefügte Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, steht gleichrangig neben den beiden anderen Alternativen der Vorschrift.

BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 - LG Stuttgart


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 521/98

vom

3. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen türkischen Staatsangehörigen, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperre für deren Neuerteilung entzogen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die Geschädigte in der Nacht zum 21. Oktober 1997 mit dem Pkw auf der Rückfahrt von einer Besprechung, als der Angeklagte versuchte, sich ihr sexuell zu nähern. Trotz wiederholter Bitten der Geschädigten, anzuhalten und sie aussteigen zu lassen, fuhr er auf "den Parkplatz beim Waldsee". Dort parkte er "vor einem kleinen Waldstück, keine 100 m vom nächsten Wohnhaus des Wohngebiets" entfernt. Die verängstigte Geschädigte, die in einem Wohnhaus Licht gesehen hatte, versuchte mehrfach, zu dem Haus zu gelangen. Sie wurde jedoch vom Angeklagten festgehalten und wieder in das Auto gezogen. Nach dem letzten Versuch zu fliehen "packte er ihre Hand und trug die Widerstrebende zurück zum Wagen". Dort führte er gegen den Willen der sich wehrenden Geschädigten den ungeschützten Geschlechtsverkehr aus.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Dreiunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes (33. StrÄndG) vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) verurteilt. Es hat jedoch das Vorliegen der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil für den Fall der Anwendung von Gewalt als Tatmittel "kein Raum für die zur Schließung von Strafbarkeitslücken bestimmte(n) Alternative Ausnutzen einer schutzlosen Lage" bestehe. Eine solche sei "wegen der Nähe der Wohnbebauung nach den äußeren Umständen und wegen der durchaus stattgefundenen Gegenwehr, die nur nicht ausreichte, auch bei der Geschädigten nicht gegeben" gewesen. Diese Auffassung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die 3. Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, durch das 33. StrÄndG in den § 177 StGB mit dem Ziel der Schließung von Strafbarkeitslücken eingefügt worden ist. Es sollen Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint (BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

Aus diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck läßt sich aber nicht der vom Landgericht vertretene Schluß ziehen, die 3. Alternative könne ausschließlich dann eingreifen, wenn keine der ersten beiden Alternativen erfüllt sei.

a) Gegen die Annahme eines nur subsidiär eingreifenden Tatbestands spricht bereits der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB, der die drei Alternativen jeweils durch das Wort "oder" verknüpft und damit als gleichrangig behandelt. Diese Gleichstellung aller drei Alternativen wird im übrigen durch die - inhaltlich unveränderte, gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht mildere - Neufassung des § 177 Abs. 1 StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) noch stärker verdeutlicht, da dort insoweit die Form einer enumerativen Aufzählung gewählt worden ist.

b) Die Einordnung der 3. Alternative als den beiden anderen Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB gleichrangig läßt sich zudem auf die Gesetzgebungsmaterialien stützen. Danach sollte das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, ausdrücklich als dritte Alternative neben die Tatmittel "Gewalt" und "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" gestellt werden (BTDrucks. 13/7324 S. 6; in diesem Sinne für Fälle, in denen weder Gewalt noch Drohung gegeben sind, bereits BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

c) Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 33. StrÄndG war im übrigen anerkannt, daß eine mit den - bis dahin vorgesehenen - Mitteln des § 177 StGB begangene Vergewaltigung in Tateinheit mit § 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) stand, sofern der Täter darüber hinaus die hilflose Lage der Entführten zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausnutzte (vgl. BGHSt 29, 233, 234; BGH NStZ 1994, 283 m.w.N.; 1996, 333, 334; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 237 Rdn. 9).

aa) Daß der Gesetzgeber an diesem Verhältnis etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist § 237 StGB aF durch das 33. StrÄndG gerade deshalb aufgehoben worden, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nach Ansicht des Gesetzgebers von der neuen Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB erfaßt wird (BTDrucks. 13/7324 S. 7).

bb) Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Umstand, daß der Tatbestand des aufgehobenen § 237 StGB aF eine Eingrenzung durch den Begriff der Entführung des Opfers erfuhr (vgl. BGHSt 29, 233, 237), die in bezug auf die 3. Alternative des neugefaßten § 177 StGB nicht vorgesehen ist. Für das Verhältnis der drei Alternativen zueinander besagt dies nichts.

2. Das Landgericht war danach aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, neben der von ihm zu Recht angenommenen 1. auch die 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB idF des 33. StrÄndG zu bejahen. Es hat jedoch im übrigen gemeint, die Geschädigte habe sich ohnehin nicht in einer Lage befunden, in der sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Dies hält der Nachprüfung nicht stand.

a) Zur Neufassung der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB wurde im Gesetzgebungsverfahren zum 33. StrÄndG auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage insbesondere im § 237 StGB aF verwiesen (vgl. BTDrucks. 13/323 S. 5; 13/2463 S. 6). Danach liegt eine hilflose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93). Dies sollte durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98; BTDrucks. 13/4543 S. 7; s. auch BTDrucks. 13/7663 S. 4).

b) Das Opfer befindet sich demnach regelmäßig in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (vgl. BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1). Daher war der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, daß die Geschädigte zu Gegenwehr, "die nur nicht ausreichte", fähig war, nicht geeignet, das Bestehen einer hilflosen Lage im Sinne der 3. Alternative zu verneinen.

Ob es möglicherweise im Hinblick darauf, daß - wie ausgeführt - der eingrenzende Begriff der Entführung aus dem § 237 StGB aF nicht übernommen worden ist, obwohl § 177 StGB mit einer deutlich höheren Strafdrohung versehen ist, geboten ist, den Begriff der hilflosen Lage enger als im Rahmen des § 237 StGB aF auszulegen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einer derartigen Begrenzung bedarf es nicht, wenn dem diesbezüglichen Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Ein solcher ist jedenfalls zu bejahen, wenn der Täter neben dem Ausnutzen der hilflosen Lage auch die Entführungskomponente des § 237 StGB aF verwirklicht hätte. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er, wie es der Angeklagte getan hat, die Frau mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt.

c) Nach den getroffenen Feststellungen befand sich die Geschädigte in einer schutzlosen Lage im Sinne der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB idF des 33. StrÄndG. Sie war auf dem Parkplatz am Waldsee mit dem Angeklagten allein und wurde von diesem trotz der Fluchtversuche und trotz Gegenwehr zuletzt in das geparkte Auto zurückgetragen. Das nächste Wohngebiet war zwar "keine 100 m", aber doch so weit entfernt, daß die Geschädigte nicht ohne weiteres dorthin gelangen konnte. Zudem brannte dort zu der nächtlichen Tatzeit lediglich in einem Haus noch Licht. Angesichts dieser Umstände war fremde Hilfe unwahrscheinlich. Dies hat der Angeklagte, der den Parkplatz am Waldsee angesteuert hatte, ersichtlich bewußt ausgenutzt.

Der Bejahung der 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB idF des 33. StrÄndG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht hätte anders verteidigen können, zumal die 3. Alternative bereits Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage war. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht - selbst wenn es durch seine unzutreffende Rechtsansicht beeinflußt worden wäre - tatsächliche Umstände unbeachtet gelassen hat, die zugunsten des Angeklagten hätten sprechen können.

III.

Der Strafausspruch kann infolge des geänderten Schuldumfangs keinen Bestand haben.

1. Es kann straferschwerend wirken, wenn ein Täter durch eine Handlung zwei Tatbestände verwirklicht. Gleiches gilt, wenn er mehrere Begehungsalternativen eines Tatbestandes erfüllt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363), und zwar auch dann, wenn dies - wie hier - im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).

Das Landgericht hat bei der Darstellung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bezüglich der eigentlichen Tatausführung zu Lasten des Angeklagten lediglich gewertet, "daß er ungeschützten Verkehr mit Erguß durchführte", die konkrete Tatsituation aber unberücksichtigt gelassen. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Strafe anders zugemessen hätte, wenn es das Ausnutzen der hilflosen Lage der Geschädigten in die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte einbezogen hätte.

2. Da bereits danach der Strafausspruch aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft zutrifft, das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht auf die Ausländereigenschaft des Angeklagten und auf ausländerrechtliche Konsequenzen der Verurteilung abgestellt. Insoweit bemerkt der Senat jedoch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung:

a) Die Ausländereigenschaft eines Angeklagten rechtfertigt jedenfalls für sich allein nicht die Annahme strafmildernd zu berücksichtigender Strafempfindlichkeit. Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen auf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen Verhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).

Derartiges hat das Landgericht nicht festgestellt. Dem Urteil läßt sich vielmehr entnehmen, daß der Angeklagte bereits seit 1972 in Deutschland lebt, hier als Fabrikarbeiter tätig ist und eine Familie gegründet hat. Unter diesen Umständen liegt eine sich aus der Ausländereigenschaft des Angeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt ersichtlich nach Deutschland verlegt hat, ergebende erhöhte Strafempfindlichkeit fern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).

b) Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. Besondere Härten können jedenfalls dann im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 30; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17).

Nach den Feststellungen des Landgerichts besitzt der Angeklagte eine Aufenthaltsberechtigung. Ihm kommt daher der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu. Insoweit sieht § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor, daß eine Ausweisung selbst bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht zwingend, sondern nur in der Regel erfolgt. In den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG wird über die Ausweisung nach Ermessen - namentlich bei der Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - entschieden (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG; vgl. BVerwG InfAuslR 1998, 221, 222). Dabei sind u.a. die Regelungen des seit dem 20. März 1990 auch für die Türkei geltenden Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II S. 997) zu beachten (vgl. Kanein/Renner, AuslG 6. Aufl. § 45 Rdn. 35, 40 f.).

c) Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

IV.

Die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist für deren Neuerteilung sind rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Daher kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit bestehen bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 1484, 1485).



Ende der Entscheidung

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