Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 521/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 521/99

vom

27. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juni 1999 im Schuldspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG) entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; im Falle II 1 der Urteilsgründe hat es ihn des Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit u.a. vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, daß das Bereitstellen von Geldmitteln hier als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurücktritt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 13 Bereitstellen 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 874). Der Senat schließt aus, daß die deshalb veranlaßte Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf die Höhe der Einzelstrafe im Falle II 1 und der Gesamtstrafe haben kann.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück