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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 522/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/01

vom 13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auch die am 8. Oktober 2001 erhobene Verfahrensrüge, für deren Nachholung der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Da Rechtsanwalt G. erst mit Beschluß vom 20. Juli 2001 und damit nach Verkündung des Urteils als Verteidiger des Angeklagten zurückgewiesen wurde, kann das Urteil auf einem darin liegenden Rechtsfehler nicht beruhen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 darauf zielen sollten, Rechtsanwalt G. die Nachholung eines Revisionsvorbringens zu ermöglichen, bliebe dies ebenfalls erfolglos, da Rechtsanwalt G. dem Landgericht am 8. August 2001 angezeigt hat, daß er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt.



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