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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 523/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall Nr. 24 der Urteilsgründe wegen Betrugs gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juli 1999 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Betrugs in 39 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt den Fall Nr. 24 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Neben 39 weiteren Straftaten mit zumindest vergleichbarem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall Nr. 24 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht ins Gewicht. Es wird daher ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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