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StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 | |
StPO § 249 Abs. 2 |
vom
18. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bemerkt der Senat: Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.
Ende der Entscheidung
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