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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 525/98 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 261
StPO § 249 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 525/98

vom

18. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bemerkt der Senat: Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.



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