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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 1 StR 526/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten sowie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumessung bemerkt der Senat lediglich Folgendes:
1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die wegen der versuchten räuberischen Erpressung verhängte Strafe begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat entnimmt jedoch dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege insofern den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens verneint hat. Allerdings hätte es die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht unerheblich erleichtert, wenn das Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den § 250 Abs. 3 StGB eingegangen wäre.
2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dieser sei "bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft". Zu dessen persönlichen Verhältnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon für sich genommen zu tragen geeignet wären, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht insofern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist.
Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es ausgeführt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass diese und die übrigen Vorbelastungen sich tatsächlich nur auf den Angeklagten beziehen können. Denn die erste vom Landgericht M. zugeschriebene Eintragung betraf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar 2001 begangenen Beleidigung gemäß § 45 Abs. 3 JGG abgesehen worden war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafmündig (§ 19 StGB), während M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten B. und Ma. erst zwölf bzw. sieben Jahre alt waren. War demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden, so durfte dies vom Landgericht rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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