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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 1 StR 528/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 528/07

vom 9. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhalt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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