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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 529/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 250 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F. | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b n.F. | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. Juni 1998 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler enthält (§ 349 Abs. 2 StPO), führt die Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte einen "mit Schreckschußpatronen geladenen Gasrevolver" an den Haupttäter. Dieser forderte "mit vorgehaltener Waffe" Geld, dessen Wegnahme das Opfer aus Angst duldete. Dieses Verhalten wertet das Landgericht als schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF; die neue Gesetzesfassung stelle im konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Da vom Landgericht ein minder schwerer Fall ohne Rechtsfehler abgelehnt wird, geht es von einem Strafrahmen für die Haupttat von nicht unter fünf Jahren aus.
Nach neuem Recht wäre dieser Strafrahmen in gleicher Weise gegeben, wenn das Täterverhalten den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF erfüllen würde. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht der Fall. Als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug wird im Sinne dieser Vorschrift nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98; BGH NStZ 1998, 567). Zumindest bei einem Schuß aus aufgesetztem Gasrevolver wäre dies der Fall (BGH, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98). Bei bloßer Drohung mit einem in nicht bekannter Entfernung vorgehaltenen Gasrevolver sind die Voraussetzungen für die Gefährlichkeit des Tatmittels nicht festgestellt (BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98).
Jedoch ist jedenfalls der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF erfüllt, da der Täter ein Werkzeug bei sich geführt hat, um den Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme des Geldes zu überwinden. Dieses Verhalten ist nunmehr mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht. Damit handelt es sich im konkreten Fall um das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen für den Gehilfen beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Mindestmaß jetzt nur noch sechs Monate statt einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nach dem zur Tatzeit geltenden alten Recht, das vom Landgericht angewendet wurde.
Der Senat kann einen Einfluß der Anwendung des alten Rechts auf die Strafhöhe nicht ausschließen und hebt das Urteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben. Das schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
Ende der Entscheidung
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