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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 531/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Mai 1998 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 18. Juni 1992, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet (bei Vorwegvollzug eines Teils der Strafe). Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 726/94 - im Schuld- und Strafausspruh bestätigt, jedoch im Maßregelausspruch aufgehoben, da eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) nicht dargetan sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und der gerichtlichen Pflicht zur Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens rügt.
Der Senat läßt offen, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, der Verurteilte sei dadurch, daß - neben einer verhängten Freiheitsstrafe - seine Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist, nicht beschwert (vgl. BGHSt 28, 327, 333; 37, 5,7; 38, 4, 7; BGH, Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1), oder ob ein therapiewilliger Angeklagter ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung hat, wie dies im Schrifttum angenommen wird (Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels 1993 S. 753 ff. sowie Hanack in LR 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66). Das Rechtsmittel bleibt jedenfalls erfolglos, weil es - wie der Generalbundesanwalt in seinem vorsorglich nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag zutreffend ausgeführt hat - offensichtlich unbegründet ist.
Ende der Entscheidung
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