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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 534/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 338 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Angeklagten vom 28. Juni 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 14. Februar 2001 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Soweit der Senat das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität im Wege des Freibeweises geprüft hatte, ist dies ausschließlich anhand von Unterlagen erfolgt, die bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren; weitere Beweise wurden nicht erhoben.
Zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist die Anwesenheit des Verteidigers freibeweislich anhand des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Protokolls der Hauptverhandlung und der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Dezember 2000 genannten und der Beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden. Weitere Stellungnahmen hatte der Senat nicht eingeholt.
Ende der Entscheidung
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