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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 1 StR 534/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Frage eines Verfahrenshindernisses wegen beschränkender Auslieferungsbedingungen nach dem Grundsatz der Spezialität ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision genannten Entscheidung (BGH NJW 2000, 370). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt, daß der Spezialitätsgrundsatz nicht verletzt ist.
2. Die Strafkammer hat den nach erfolgtem Verteidigerwechsel gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Sie hat eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für ausreichend gehalten und "darauf hingewiesen, daß die Kammer im Einvernehmen mit der Verteidigung die Beweisaufnahme soweit wiederholen wird, als dies im Sinne der Fairness geboten sein wird".
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Revision ist zwar zu entnehmen, daß die Angeklagten zur Wiederholung ihrer Einlassung, wenn auch vergeblich, aufgefordert wurden. Die Revision teilt jedoch nicht mit, was hinsichtlich der übrigen Beweismittel veranlaßt wurde. Sie teilt auch die Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels nicht mit. Diese ist aber entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Teile der erfolgten Beweisaufnahme wiederholt werden müßten (vgl. BGHR StPO § 265 IV Verteidigung, angemessene 4 = NStZ 1998, 311 = StV 1998, 414).
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Ende der Entscheidung
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