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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 535/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 535/02

vom 29. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. September 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 21 Fällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).



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