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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2009
Aktenzeichen: 1 StR 537/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 311 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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