Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2009
Aktenzeichen: 1 StR 537/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 311 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. Dezember 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück