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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 54/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1998 wird verworfen.
Gründe:
Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung schon deshalb nicht gewährt werden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt F., die Frist zur Begründung der Revision - wie er selbst einräumt - schuldhaft versäumt hat. Dieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212); der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers.
Ende der Entscheidung
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