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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 1 StR 540/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfechtbar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein längeres Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmetschers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch stattgefunden, ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Urteilsverkündung erklärt worden war.
Ende der Entscheidung
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