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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 542/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 274 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1999
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (vgl. § 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte bei Abgabe dieser Erklärung etwa verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH aaO).
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache gemacht. Während eines Teils der Verhandlung war ein nervenfachärztlicher Sachverständiger anwesend. Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 181).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach allem kein Raum.
Ende der Entscheidung
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