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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 544/98
Rechtsgebiete: ZPO, StPO
Vorschriften:
ZPO § 119 Satz 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger A. D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt O., beigeordnet (§ 397 a StPO).
Gründe:
Zu dieser Entscheidung bemerkt der Senat:
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug besonders zu bewilligen (§ 119 Satz 1 ZPO i. V. m. § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Deshalb erstreckt sich der landgerichtliche Beschluß vom 12. Mai 1998 nicht auf die Revisionsinstanz.
Was die Nebenkläger A. und F. D. angeht, bezieht sich das angefochtene Urteil nur auf A., während das Verfahren im Hinblick auf F. nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
Ende der Entscheidung
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