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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 545/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Beanstandung, die Strafkammer habe im Urteil bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erörtert, daß die Belastungszeugin abweichend von ihrer ursprünglichen Darstellung erstmals in der Hauptverhandlung zusätzliche Vergewaltigungen behauptete, bemerkt der Senat:
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil den nach Verkündung des angegriffenen Urteils angeklagten weiteren drei Tatkomplexen hinsichtlich der elf abgeurteilten Taten keine wesentliche Beweisbedeutung zukam. Sie waren daher nicht erörterungsbedürftig, zumal die Zeugin, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, von Anfang an über die zunächst angeklagten Vorfälle hinaus von weiteren sexuellen Übergriffen berichtet hatte.
Ende der Entscheidung
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