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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 546/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 546/98

vom

27. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Im übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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