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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 1 StR 547/09
Rechtsgebiete: AufenthG, StPO
Vorschriften:
AufenthG § 95 Abs. 2 | |
StPO § 357 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall B.II.4 der Urteilsgründe
1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und
2. betreffend die Mitangeklagte B. R. die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Urteilsgründe) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt im Fall B.II.4 der Urteilsgründe auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2009 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
a)
Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung im Fall B.II.4 der Urteilsgründe entfällt.
b)
Die im Fall B.II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt. Trotz der Beschränkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall weiterhin zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
2.
Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B. R. zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v. § 264 StPO verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. § 357 Rdn. 8 m.w.N.). Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schließt auch im Fall der Mitangeklagten B. R. aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379).
Ende der Entscheidung
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