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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: 1 StR 549/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 549/00

vom 16. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zur Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO zu bemerken: Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, daß die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Architekten S. als Zeuge der Sache nach beschieden hat. Dieser sollte bekunden, der Angeklagte sei im Herbst 1997 "im Besitz" einer Gaststätteneinrichtung nebst Küche im Gesamtwert von 120.000 DM gewesen. In dem Urteil heißt es dazu in der Beweiswürdigung (UA S. 13):

"Ob die in Frage stehenden Möbel tatsächlich existiert haben und welchen Wert sie hatten, konnte nicht geklärt werden. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtzusammenhänge jedoch davon überzeugt, daß der Angeklagte diese Möbel jedenfalls nicht käuflich erworben und hierfür 120.000 DM bezahlt hat."

Daraus ergibt sich, daß das Landgericht die Frage der Existenz der Einrichtung und ihres Besitzes durch den Angeklagten im Ergebnis als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); es hat allein darauf abgestellt, daß der Angeklagte diese nicht erworben und bezahlt hatte, mithin nicht ihr Eigentümer war. Anhaltspunkte dafür, daß der benannte Zeuge auch zu den Eigentumsverhältnissen an der Einrichtung Wissen haben könnte, ergaben sich aus dem Hilfsbeweisantrag nicht. Das lag auch sonst nicht nahe, weil im Gaststättengewerbe die Praxis verbreitet ist, daß Einrichtungen nicht im Eigentum des Besitzers stehen.



Ende der Entscheidung

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