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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 55/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
23. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juli 1998 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine Ehefrau im Streit getötet zu haben, freigeprochen. Es konnte sich nicht von seiner Täterschaft überzeugen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Wie schon zuvor häufiger kam es auch in der Nacht des 24. auf den 25. August 1990 nach einem gemeinsamen Besuch der Kirchweih in R. zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Die Auseinandersetzung fand bei der von beiden geführten Gastwirtschaft, dem "F. -Heim" statt. Anlaß war, daß der Angeklagte nach Verlassen des Bierzeltes noch eine Diskothek besucht hatte. Der Streit wurde teilweise so laut geführt, daß eine Zeugin zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr aus einiger Entfernung laute Schreie aus der Richtung des "F. -Heims" hörte. Im Verlauf des Streits schlug der Angeklagte auch von außen mit der rechten Faust gegen eine Drahtverglasung, so daß diese zerbrach und er sich eine blutende Verletzung am Handballen zuzog. Aufgrund dieser Verletzung hinterließ der Angeklagte eine fleckige, teilweise verwischte Blutspur an der Außenseite des Fensters der Beifahrertür seines Pkws. Er fuhr anschließend allein zur gemeinsamen Wohnung in Re. zurück. Auf sein Läuten öffnete ihm um kurz vor 2.00 Uhr seine Mutter. Er trug eine blaue Trainingsjacke mit rot-weißen Querstreifen. Ob der Angeklagte nach Einlaß durch seine Mutter um 2.00 Uhr die Wohnung noch einmal verlassen hat, mußte offen bleiben.
Die im "F. -Heim" zurückgebliebene Ehefrau bestellte dorthin gegen 1.50 Uhr telefonisch ein Taxi. Sie wollte zu einer Bekannten in V. , der sie berichtet hatte, ihr Mann habe sie halb tot geschlagen. Der Taxifahrer kam gegen 2.00 Uhr beim "F. -Heim" an, fand die Wirtschaft jedoch dunkel. Bei der Rückfahrt erkannte er auf der Re. Straße eine in Richtung Re. gehende Frau als "F. wirtin" und fragte sie, ob sie ein Taxi bestellt habe. Diese verneinte und ging weiter. Danach kam es zu einem Kampf zwischen der Geschädigten und dem Täter. Der Kampf verlagerte sich vom Gehweg in den angrenzenden Wald. Dort stürzte die Frau des Angeklagten und zog sich eine blutende Platzwunde an der Hinterkopfmitte zu. Danach würgte der Täter sein Opfer mindestens fünf Minuten so massiv, daß dessen rechtes Zungenbein und das rechte Schildknorpelhorn brachen, so daß der Tod infolge Herz- und Kreislaufversagens eintrat. Der Täter zog die Leiche 10 m in den Wald hinein, wo er sie auf den Bauch legte. Er verstreute den Inhalt der Handtasche der Getöteten und nahm die Jeanshose, den Slip und den rechten Turnschuh vom Tatort mit.
Gegen 1.59 Uhr hatte der Zeuge L. aus dem Fenster seiner Wohnung geschaut, dabei auf dem Gehweg der Einmündung einer Straße in die Re. Straße ein dort liegendes Fahrrad bemerkt und deswegen die Polizei benachrichtigt. Als der Zeuge das Fahrrad weiter beobachtete, bemerkte er einen Mann, der die Re. Straße überquerte. Der Zeuge konnte dessen Gesicht nicht erkennen, beschrieb ihn jedoch als bullig, mit dunklem, fettigem, strähnigem Haar, sonderbarem Gang, bekleidet mit einem weißen oder hellen Blouson mit einem im Rücken senkrecht verlaufenden blauen Streifen und einen kleinen Rucksack tragend. Am 4. September 1990 traf der Zeuge beim Verlassen des Gebäudes der Polizeiinspektion Ro. zufällig auf den vorbeigehenden Angeklagten. Dabei fiel ihm dessen fettiges Haar, die gesamte Körperhaltung, der Gang und der nach vorne gebeugte Kopf auf. Da auch die bullige Figur mit der Beobachtung in der Tatnacht übereinstimmte, meldete er seine Beobachtung der Polizei.
Das Unterhemd der Getöteten wies vom Angeklagten stammende Blutantragungen auf. Indes mußte das Landgericht mangels weiterer Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß die Blutanhaftung bereits während des Streits vor der Gaststätte, bei dem sich der Angeklagte verletzt hatte, auf das Unterhemd gelangt sein konnte.
II.
Daß das Landgericht bei dieser Beweislage sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen konnte, ist nicht zu beanstanden.
1. Die Strafkammer hat sich umfassend mit der zur Eifersucht neigenden Persönlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt und auch sein früheres Verhalten gewürdigt, als die Getötete sich nach Streitigkeiten bei einer Freundin oder im "F. -Heim" aufhielt. Sie hat auch sein wechselndes Aussageverhalten dazu erörtert und bewertet. Die Strafkammer konnte es trotz der festgestellten Persönlichkeitsstruktur mangels weiterer objektiver Anknüpfungstatsachen als möglich annehmen, daß der Angeklagte nach dem Streit in der Tatnacht und der Rückkehr in die eheliche Wohnung diese nicht mehr verlassen hat und nicht zum "F. -Heim" zurückgefahren ist.
2. Hinsichtlich der bei der Getöteten festgestellten Blutanhaftung am Unterhemd hat das Landgericht alle denkbaren Möglichkeiten in Erwägung gezogen, wie das Blut auf die Kleidung gelangt sein konnte. Es hat es nicht nur als möglich erörtert, die Blutanhaftung könne bereits während des Streits im oder vor dem "F. -Heim" entstanden sein. Es hat auch die Sachverhaltsvariante berücksichtigt, die Blutspur sei nicht am Tatabend, sondern bereits früher gesetzt worden. Die Strafkammer mußte deshalb nicht den von der Beschwerdeführerin allein als möglich angesehenen Schluß ziehen, die Blutantragung sei erst nach der Auseinandersetzung am "F. -Heim", nämlich am Tatort an das Unterhemd der Getöteten gelangt.
3. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen L. gefolgt ist. Sie mußte angesichts der fehlenden Übereinstimmung des weißen oder hellen Blousons, wie ihn der in der Tatnacht beobachtete Mann trug, mit der beim Angeklagten sichergestellten dunkelblauen Trainingsjacke nicht den Schluß ziehen, es habe sich bei dieser Person um den Angeklagten gehandelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Landgericht insoweit auch keine übertriebenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Der Zeuge hat zwar anläßlich der zufälligen Begegnung eine Übereinstimmung zwischen der in der Tatnacht beobachteten Person und dem Angeklagten nach Größe, Statur und Gang festgestellt. Er hat jedoch trotz eindringlichen Vorhalts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Verwechslung des von dem beobachteten Mann getragenen Blousons mit dem beim Angeklagten sichergestellten ausgeschlossen.
4. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen zu den Tatspuren, die den Angeklagten entlasten, tragen ebenfalls den Freispruch. Er hat keine Kratzspuren aufgewiesen, obwohl das Opfer zumindest auf dem Fußweg körperliche Gegenwehr geleistet hat. Der bei der Getöteten sichergestellte Fingernagelschmutz, die in unmittelbarer Nähe schräg in den Wald hinein führenden Schuhspuren und die in der Nähe des Tatortes gefundene Uhr mit dem abgerissenen Metallarmband wiesen nicht auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Schließlich wies das Opfer trotz der beim Angeklagten festgestellten Handverletzung keine größeren Blutspuren auf.
5. Auch sonst weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Sie läßt insbesondere nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotene zusammenfassende Würdigung aller Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, vermissen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 - 1 StR 152/98). Das Landgericht hat sich zunächst ausführlich mit allen maßgeblichen Umständen im einzelnen auseinandergesetzt und diese dann in eine Gesamtwürdigung einbezogen und nochmals abgewogen. Daß sich das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht hat überzeugen können, ist daher hinzunehmen.
Ende der Entscheidung
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