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StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 2 |
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die am 13. Mai 1998 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Mai 1998 wirksam zurückgenommen ist.
Die am 13. August 1998 vom Angeklagten selbst gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Nachdem rechtzeitig Revision eingelegt worden war, erklärte der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt H. aus Singen, mit seinem am 15. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Juli 1998, die eingelegte Revision werde zurückgenommen. Der Angeklagte hatte ihn hierzu bei einer Rücksprache in der Justizvollzugsanstalt Singen mündlich ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Dies ergibt die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts H. vom 15. Oktober 1998. Der Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 10. August 1998 "noch einmal" Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist aber verspätet angebracht und schon deshalb unzulässig.
Ende der Entscheidung
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