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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 StR 552/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Juni 2004 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision ein. Das Rechtsmittel nahm der nunmehr 21jährige Angeklagte mit einem am 12. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben persönlich zurück. In diesem Schreiben vom 9. April 2005 erklärte der Angeklagte:
"Da ich bereits schon 9 Monate abgebüßt habe möchte ich von der Berufung zurück tretten und die Reststrafe absitzen."
"Ich bitte Sie deswegen um eine schnelle bearbeitung und um die Schließung meiner Berufung."
Am 8. April 2005 hatte das Revisionsgericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Mit einem am 13. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte mit:
"Heute den 11.04.2005 habe ich einen Termin zur Verhandlung bekommen und möchte den Termin auch wahrnehmen. Das wäre am 2. Juni 2005, deswegen bitte ich Sie die Revision nicht zu schließen."
Letzteres Begehren bleibt ohne Erfolg.
Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. April 2005 ist eindeutig. Sie erstreckt sich auch auf ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel. Diese Erklärung wurde wirksam mit Eingang beim Bundesgerichtshof, dem mit der Sache befaßten Gericht, am 12. April 2005. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die fehlende Kenntnis vom anberaumten Termin bei Abgabe der Rücknahmeerklärung ist ohne Einfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).
Ende der Entscheidung
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