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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 1 StR 552/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 552/05

vom 24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.

Ende der Entscheidung

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