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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 552/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 552/98

vom

17. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 17. November 1998 beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten vom 2. September 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 7. Mai 1998 wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes sowie wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das Urteil ist am 7. Mai 1998 in ihrer Anwesenheit verkündet worden. Der Verteidiger der Angeklagten hat am 13. Mai 1998 Revision eingelegt, diese aber nach Zustellung des Urteils am 6. Juli 1998 nicht begründet. Das Landgericht hat die nicht fristgerecht begründete Revision mit Beschluß vom 11. August 1998 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß hat es der Angeklagten mit Zustellungsurkunde am 17. August 1998 zugestellt. Dem Verteidiger hat es den Beschluß gegen Empfangsbekenntnis am 14. August 1998 formlos übersandt.

Erst mit dem Schriftsatz vom 2. September 1998 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revisionsbegründung nachgeholt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

II.

Der Antrag vom 2. September 1998 ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, warum die Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Revisionsbegründung sei "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zwar rechtzeitig erstellt, aber nicht abgeschickt worden". Das Versäumnis sei ihm erstmals durch die am 26. August 1998 bewirkte förmliche Zustellung eines Schreibens der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 24. August 1998 zur Kenntnis gelangt. Die formlos erfolgte Übersendung des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom 11. August 1998 habe er nicht erhalten.

Die Angeklagte wußte aber seit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO, daß ihr Verteidiger die Revision nicht begründet hatte und die Revisionsbegründungsfrist versäumt war. Demgemäß hätte sie - worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist - innerhalb einer Woche, also bis zum 24. August 1998, selbst Wiedereinsetzung beantragen und durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die versäumte Revisionsbegründung nachholen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) oder einen Verteidiger zur Abgabe der Revisionsbegründung in der genannten Frist veranlassen müssen (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 11). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verteidiger (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April 1992 - 2 StR 114/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 3 zu § 45 m.w.Nachw.).

Alledem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte in einem auf Anordnung verfaßten Schreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 24. August 1998, zugestellt am 28. August 1998, in nicht zutreffender Weise darauf hingewiesen wurde, sie könne sofern sie selbst kein Verschulden an der Verzögerung treffe, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens "sowohl hinsichtlich der Revisionsbegründung als auch hinsichtlich des Verwerfungsbeschlusses" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, beruht die Säumnis der Angeklagten nicht auf dieser unzutreffenden Belehrung, denn die Frist war schon abgelaufen, als die Angeklagte dieses Schreiben erhielt. Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, mit der die Revision der Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.



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