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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 552/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Asylantrag des 1997 in die Bundesrepublik gekommenen Angeklagten war abgelehnt. Seine Duldung in der Bundesrepublik beruhte darauf, daß seine Rückführung am Fehlen gültiger Heimreisedokumente scheiterte. Sein Geburtsdatum ist unklar, er verwendete Falschnamen und falsche Ausweise. Familiäre Bindungen in der Bundesrepublik hat er nicht, seinen Lebensunterhalt bestritt er weitgehend durch Rauschgiftgeschäfte.
Unter diesen Umständen war eine ausdrückliche Erörterung der ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht erforderlich. Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1998 (3 StR 436/98) ergibt sich nichts anderes. Dort ist ausgesprochen, daß (nur) eine zwingende Ausweisung Anlaß zu entsprechenden Erörterungen geben kann, nicht aber, daß dies in allen Fällen zwingender Ausweisung unerläßlich sei. Besonderheiten, die solche Erörterungen hier gebieten würden - so war etwa in der genannten Entscheidung der Angeklagte in der Bundesrepublik aufgewachsen und war mit einer Deutschen verheiratet - sind jedoch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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