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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 554/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154
StPO § 154 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154a
StPO § 154a Abs. 1
StPO § 154a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1a
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO § 354 Abs. 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 554/04

vom 23. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 2004 wird

a) das Verfahren gegen ihn in den Fällen Nr. 13, Nr. 24 und Nr. 32 der Urteilsgründe eingestellt,

b) die Verfolgung des Angeklagten in den Fällen Nr. 17 und 22 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei beschränkt,

c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 27 Fällen, in 25 dieser Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 28 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In den im Beschlußtenor genannten Fällen hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt beziehungsweise beschränkt. In diesen Fällen können zwar die bisherigen Feststellungen die entsprechenden Schuldsprüche nicht tragen; weitere strafrechtlich bedeutsame Feststellungen erscheinen jedoch möglich. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). In den Fällen 17 und 22 der Urteilsgründe sind die Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Es liegt fern, daß die Strafkammer auf der Grundlage allein des die Tat prägenden Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - nach Wegfall des Schuldspruchs wegen (tateinheitlicher) Urkundenfälschung - noch niederere Einzelstrafen verhängt hätte; jedenfalls hält der Senat wegen des in diesen Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Gewichts des Verhaltens des Angeklagten die Einzelstrafen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen. Entsprechendes gilt für die von besonders engem Zusammenzug der ursprünglich 32 Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, insgesamt 43 Jahre Freiheitsstrafe) geprägte Gesamtstrafe nach dem Wegfall dreier Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auch die Gesamtstrafe ist nach Auffassung des Senats "angemessen" im Sinne von § 354 Abs. 1a, 1b StPO (zum Anwendungsbereich der Norm vgl. IV. im Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -).

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