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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 555/06
Rechtsgebiete: GKG, GVG
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 19 Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 6 | |
GVG § 122 Abs. 1 | |
GVG § 139 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
Ende der Entscheidung
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