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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 556/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Mai 1998, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Wie die Strafkammer zu Fall II 4 der Urteilsgründe feststellt, befuhr der Angeklagte am 17. September 1997 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Nürnberg, obwohl er, wie er wußte, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Bei Festsetzung der Einzelstrafe (von drei Monaten Freiheitsstrafe) für diese Tat führt das Gericht aus, in diesem Fall wirke besonders "die einschlägige Geldstrafe vom Dezember 1997" strafschärfend. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken: Die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nürnberg am 17. Dezember 1997 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 16. August 1997) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen ist erst nach Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat ergangen. Sie durfte deshalb nicht als einschlägige Vorstrafe gewertet werden.
Ob etwa die Verurteilung des Angeklagten vom 13. Dezember 1996 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemeint war, bleibt unklar.
Das führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit, der vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die am 17. Dezember 1997 verhängte Strafe - die, wie das Landgericht zutreffend darlegt, gesamtstrafenfähig gewesen wäre - bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verbüßt war und deshalb ein Härteausgleich vorzunehmen ist (BGHSt 31, 102, 103; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen anführt, die Verurteilung vom 17. Dezember 1997 sei "erst nach Abschluß der Hauptverhandlung" bekannt geworden, verweist der Senat auf seine Entscheidungen BGHR aaO Anwendungspflicht 2 und 3).
Ende der Entscheidung
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