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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 557/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 397a Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin v. F. aus Landshut als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin v. F. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin v. F. beigeordnet (Bd. III Bl. 568 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Ende der Entscheidung
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