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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 559/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 559/99

vom

15. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht in unzulässiger Weise zur Tat provoziert worden. Gegen ihn lagen vor dem Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, er handele unerlaubt mit Betäubungsmitteln. Den Urteilsgründen läßt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, der Angeklagte sei von der Vertrauensperson zur Tat gedrängt worden. Vielmehr zeigte er sich umgehend tatbereit und bot an, Haschisch, Kokain oder Speed zu besorgen (siehe im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Ende der Entscheidung

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