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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 56/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung der Vorschrift des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 1 BtMG bemerkt der Senat:
Soweit die Revision unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG meint, mit der rechtlichen Einordnung der Beteiligung der Angeklagten am Geldrückfluß unter das unerlaubte Handeltreiben werde der Tatbestand zu weit ausgedehnt, weil diese Handlungen nicht mehr mit dem jeweiligen konkreten Betäubungsmittelumsatz in Beziehung zu setzen seien, verweist der Senat auf seine Rechtsprechung in BGHSt 43, 158. Das Landgericht hat im Fall der Angeklagten deren Beteiligung an verantwortlicher Stelle im internationalen Rauschgifthandel festgestellt, bei dem der Warenzyklus und der diesen unterstützende Finanzzyklus ineinander greifen. Das unerlaubte Handeltreiben war nach dem abgestimmten System beim Eingreifen der Angeklagten nicht beendet, da der Geldfluß noch nicht zur Ruhe gekommen war. Dem stehen auch die Feststellungen zu den Einzelfällen 1 und 5 der Urteilsgründe nicht entgegen, in denen die Angeklagten nach der Entgegennahme der Drogengelder von Kurieren aus Italien zwei geringe Teilbeträge nach der Geldwäsche in München nicht wie in den übrigen Fällen in die Türkei transferierten, sondern nach Absprache mit ihrem Vater in Istanbul dem Großhändler S. in Italien direkt per Banküberweisung zu einem nicht näher geklärten Zweck zur Verfügung stellten.
Ende der Entscheidung
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