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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 561/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 239b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht gerecht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.
Ende der Entscheidung
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