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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 561/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 239b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 561/06

vom 5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht gerecht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.

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