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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 562/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur "Spielsucht" weist der Senat auf die Entscheidung des 5. Strafsenats, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 -, NJW 2005, 230 hin.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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