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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 562/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 562/99

vom

9. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Ihr Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Jugendkammer hat die Tatbeiträge der Angeklagten an dem Überfall und ihr eigenes Tatinteresse ausreichend im Sinne einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB belegt.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB nicht hinreichend begründet.

Die Strafkammer hat zur Durchführung des Überfalls festgestellt, die Angeklagte habe zwar gewußt und gebilligt, daß der gesondert verfolgte Mittäter C. die Kassiererin des Einkaufsmarkts durch das Vorzeigen des von diesem mitgeführten Messers bedrohen wollte. Sie sei aber erschrocken gewesen, als C. der Frau das Messer unmittelbar an den Hals gesetzt habe. Sie habe plangemäß mit dem Einsatz des Messers als Drohmittel gerechnet, nicht mit dem Einsatz in so gefährlicher Weise.

Die vom Landgericht zur Prüfung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB ansonsten vorgenommene Gesamtbetrachtung über das Tatbild und die Täterpersönlichkeit enthält diesen maßgeblichen Tatumstand nicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der weiteren strafmildernd herangezogenen Gründe von Gewicht, namentlich dem Aufwachsen in einer schwierigen Familienkonstellation, der daraus folgenden Labilität und Neigung zum Rauschmittelmißbrauch, der spontanen Eingebung, sich der geplanten Straftat anzuschließen, ihrem weitreichenden Geständnis sowie der festgestellten Nachreifung in der Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen werden, daß es zur Strafrahmenwahl anders entschieden hätte, wenn es in seine Abwägung einbezogen hätte, die Kassiererin habe nach der Tatvorstellung der Angeklagten nicht konkret gefährdet werden sollen.

Ende der Entscheidung

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