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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 564/98
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 69 Abs. 1 und Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
17. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgelehnt. Die nur gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet ist, hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft geht zwar zutreffend davon aus, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt. Handelt es sich um schwerwiegende Taten wie Betäubungsmittelhandel, muß diese Eignung in aller Regel verneint werden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann etwas anderes gelten (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586).
Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muß aber nach allgemeinen Maßregelgrundsätzen zur Zeit der Aburteilung bestehen (BGHSt 7, 165, 175; BGH StV 1994, 314, 315). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es dazu, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, allerdings in der Regel keiner eingehenden Begründung; wird die Ungeeignetheit dagegen aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein (BGHR aaO Einziehung 5).
Insoweit kann die fehlende Eignung verneint werden, wenn schon die - vor allem erstmalige und einzige - Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen zukünftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können (BGHR aaO Entziehung 5; BGH StV aaO).
Hier weist die Fahrzeugbenutzung als solche freilich Besonderheiten nicht auf; zwar handelte es sich - anders als in den angeführten Fällen (aaO) - nur um eine Fahrt, doch war sie von Bedeutung, denn sie hat die Tat erst ermöglicht.
Doch hat das Landgericht Besonderheiten hinsichtlich der Motivation des Angeklagten festgestellt, die nach seiner Beurteilung die Tat als einmaliges situationsbedingtes Fehlverhalten erscheinen lassen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen lehnte der - nicht einschlägig vorbestrafte - Angeklagte zunächst die Mitwirkung bei dem geplanten Herointransport ab, obwohl er aus persönlichen Gründen dringend Geld brauchte. Später ließ er sich überreden. Er hat aber als erster ein volles Geständnis abgelegt. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Ende der Entscheidung
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