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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 569/92
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1992 werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs scheitert bereits deswegen, weil er gegen ein Urteil - hier Urteil des Senats vom 6. Mai 1993 - nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27).
Der gleichzeitig angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die damit eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats über die erstmalig bereits am 27. März 1992 eingelegte Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muß das Vorbringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).
Ende der Entscheidung
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