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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 57/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe lassen in ihrem Zusammenhang nicht besorgen, die Strafkammer könne für die Bestimmung des Schuldumfanges etwa nicht von der für den Angeklagten günstigsten Qualität des Heroins ausgegangen sein, die nach den Umständen - nicht etwa theoretisch - in Betracht kam (vgl. dazu BGHSt 33, 8, 15; BGH NJW 1999, 1724, 1725). Unter Berücksichtigung der Umstände des Rauschgiftgeschäftes, auf die die Strafkammer ausdrücklich abhebt, aber auch im Blick auf den Kaufpreis und die Qualität des zuvor von dem Abnehmer G. weiterveräußerten Heroins konnte sich das Landgericht davon überzeugen, daß jedenfalls die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war. Auch die Annahme, der Wirkstoffgehalt habe nicht unter demjenigen gelegen, der bei einem vorangegangenen Weiterveräußerungsgeschäft des G. festgestellt worden sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang für seine Würdigung auch darauf abstellt, daß das Heroin zusammen mit einer entsprechenden Menge Streckmittel von G. geordert worden war, ist dies eine rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung.
Ende der Entscheidung
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