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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Tathandlung war die Übersendung eines vom Angeklagten verfaßten Drohbriefes an die Opfer. Daß die darin als Urheber der Drohung bezeichnete Bande nicht existierte, macht die Drohung nicht zur bloßen Täuschung in Bereicherungsabsicht. Der Angeklagte selber war der Drohende, auch wenn er seine Urheberschaft verschleiert hat. Das unterscheidet den Fall, - von BGHSt 7, 197, wo die Angeklagte in der Rolle einer Hilfesuchenden nur durch die Vorspiegelung, sie selbst werde erpreßt, Geld erlangen wollte; - und von BGH StV 1996, 482, wo der Täter Geld verlangte und vorspiegelte, zur Abwendung von Gefahren für das Opfer selbst Geld gezahlt zu haben und nur im Interesse des Opfers zu handeln, um Übel von diesem abzuwenden.
Ende der Entscheidung
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