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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 571/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1
StPO § 395 Abs. 1 Ziffer 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 571/99

vom

8. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu Freiheitsstrafe verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen von versuchtem Totschlag aus. In seinen Schlußausführungen beantragte der Nebenklägervertreter, ohne einen Antrag zur Strafhöhe zu stellen, den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verurteilen. Zusammen mit der Revisionsbegründung hat der Nebenklägervertreter beantragt, dem Nebenkläger auch im Revisionsverfahren als Beistand beigeordnet zu werden (vgl. § 397a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Ziffer 2 StPO).

Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens ist die Revision des Nebenklägers hier zulässig, auch wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist.

2. Die Revision war entsprechend dem dem Antrag des Generalbundesanwalts zu entnehmenden Hilfsantrag als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Stafkammer unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände einen Tötungsvorsatz verneint hat, halten, unbeschadet der Frage, ob auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre, rechtlicher Überprüfung stand.

3. Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, daß der Senat auch die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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