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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 572/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 572/03

vom 17. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht deshalb lückenhaft, weil es die Aussage der Geschädigten nicht im Blick darauf gewürdigt hat, daß - so die Revision - dieser zufolge der sexuelle Mißbrauch "mit dem 13. Geburtstag der Geschädigten völlig aufgehört" habe, obgleich sie noch weiter im Hause des Angeklagten gewohnt habe und Gründe für eine Beendigung der Tatserie gerade zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar seien.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß die Kammer - anders als es die Revision deutet - die in Bezug genommenen Urteilsstellen zu den Angaben der Geschädigten auf die Häufigkeit der Begehung der Taten bezogen hat (UA S. 9, 15). Sie belegen nicht, daß die Geschädigte bekundet hätte, nach ihrem "13. Geburtstag" sei es nicht mehr zu Mißbräuchen gekommen. Auch die Anklageschrift, die der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis nimmt, zitiert die Aussage der Geschädigten im Ermittlungsverfahren dahin, es sei zu Taten "bis zu ihrem 13. Lebensjahr" gekommen (Bl. 47, 49 d.A.). Das alles steht im Einklang damit, daß die Strafkammer das Verfahren wegen weiterer angeklagter, nach den abgeurteilten Taten begangener Mißbräuche gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (UA S. 6 f.). Anhaltspunkte dafür, daß dies wegen insoweit bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten erfolgt sein könnte, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht.

Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Sie teilt auch die Gründe für die Teileinstellung gemäß § 154 StPO nicht mit, was dazu erforderlich gewesen wäre (BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1).



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