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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 572/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß die VP "D. " den Angeklagten in relevanter Weise provoziert hat. Dies ist dann der Fall, wenn die VP über das bloße "Mitmachen" hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt (BGH, Urt. v. 18. November 1998 - 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen über das erste Treffen mit der VP war der Angeklagte sofort tatbereit. Er verfügte bereits über eine nicht näher bekannte Bezugsquelle für Heroin und Kokain. Der Angeklagte gab gegenüber der VP, die sich am Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert zeigte, an, er könne ohne weiteres bis zu einem Kilogramm Heroin oder Kokain liefern.
Ende der Entscheidung
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