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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 573/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslandszeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt der Senat:
Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
Ende der Entscheidung
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