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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 573/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 222 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 573/01

vom

25. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend gemacht (§ 222 b StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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