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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 1 StR 573/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 1 | |
StPO § 222 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend gemacht (§ 222 b StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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